Wiederaufnahme des Billardspiels in Österreich in Lokalen und Vereinen

 

14.05. Diese Information stellt eine Zusammenfassung dar, wie das Billardspiel ganz allgemein in Österreich wieder aufgenommen werden soll. Wir hoffen, damit die zahlreichen Anfragen zu diesem Thema zu beantworten.

Am 15.05.2020 wird in Österreich mit der entsprechenden Verordnung die Gastronomie mit massiven Auflagen wieder geöffnet. Für die in der Gastronomie zur Verfügung stehenden „Freizeiteinrichtungen“ (Billard, Dart, Kegelbahn, …) wurden ebenfalls Maßnahmen beschlossen. Das bedeutet, dass in Gastronomie-Betrieben das Billardspiel als Freizeitspiel grundsätzlich wieder erlaubt ist!

Die österreichische Bundesregierung hat zudem angekündigt, dass Indoor-Sportarten höchstwahrscheinlich mit 29.05. auf Vereinsebene und in deren Sportstätten wieder betrieben werden dürfen. Das Billardspiel als Sport ist also frühestens ab 29.05. in dafür gewidmeten Sportstätten erlaubt.

Diese Asynchronität zwischen Freizeit und Sport ist eine direkte Konsequenz aus der „Lockerungsstrategie der österr. Bundesregierung“, die im Wesentlichen einem Stufenplan im 2-Wochen-Rhythmus folgt. In einem groben Überblick kann gesagt werden, dass
* am 1. Mai. einige Outdoor-Sportarten freigegeben wurden
* mit 15.05. die Öffnung der Gastronomie inklusive Freizeitangeboten erfolgt und
* mit 29.05. höchstwahrscheinlich die Öffnung des organisierten Sports auf Indoor- bzw. Vereins-Ebene stattfindet. Einige Sportarten (Kraftsport/Fitness-Center, Kampfsportarten, …) werden noch länger warten müssen.

Jeder Lockerungsschritt bedeutet nicht die Rückkehr zum unbeschwerten Vorher, sondern ist immer mit Maßnahmen versehen, die ein erneutes Aufflammen der Infektionen verhindern soll. Diese Maßnahmen werden mit 15. Mai auf der Webseite und Facebook Seite des BSVÖ veröffentlicht.

Die häufig gestellte Frage „Warum darf man ab 15.05. in Billard-Lokalen spielen und in Vereinen nicht?“ ist also wie folgt zu beantworten: „Man darf in der Gastronomie als Gast Billard spielen!“. Selbst Vereine die keine eigene Sportstätte haben, sondern in der Gastronomie eingemietet sind, dürfen also nicht im Lokal ihre Trainings austragen oder Wettkämpfe ausspielen, allerdings ist das Spielen als Gast möglich!

Es ist durchaus verständlich, dass diese Situation von Einigen als ungerecht und unverhältnismäßig oder als „juristische Spitzfindigkeit“ gesehen wird, doch das sind die gesetzlichen Regelungen an die sich alle Sportverbände und Vereine zu halten haben. Auch im Vorstand des BSVÖ hält sich die diesbezügliche Freude in Grenzen. Umgekehrt soll auch Verständnis dafür gezeigt werden, denn diese Situation ist für alle Beteiligten neu und schwierig.

Für den Vorstand
Herbert Thuer
Präsident
Lavantgasse 18/324
1210 Vienna, AUSTRIA
Mobile: +43 664 88550012
Email: herbert.thuer@umb-carom.org

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